Finanztipps

Umziehen ja - aber kein Geld verschenken!
Das Thema "Umzug" und der damit verbundene Stress und verschiedene Ärgernisse - aber auch manchmal freudige Situationen (oder zumindest die Erwartung daran) sind nur die eine Seite der Medaille "Umzug". Die andere Seite stellen die Kosten, die vor allem dann entstehen, wenn sie nicht vom Arbeitgeber, ganz oder teilweise, ersetzt werden.

Hier kann guter Rat Kosten - also Steuern - sparen helfen. Ein wichtiger Grund, an dieser Stelle die steuerrechtlichen Möglichkeiten aufzuzeigen, damit unser Finanzminister nicht noch mehr, als er eigentlich bekommen sollte, erhält.

Werbungskosten
Umzugskosten können als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn die Wohnung aus beruflichen Gründen gewechselt wurde. Diese liegen vor, wenn der Arbeitnehmer erstmals eine Stelle angetreten hat oder seinen Arbeitgeber gewechselt hat. Innerhalb derselben Gemeinde ist ein solcher Grund besonders dann gegeben, wenn der Arbeitgeber einen Umzug vom Arbeitnehmer gefordert hat (z.B. Räumung einer Dienstwohnung).

Außergewöhnliche Belastungen
Umzugskosten sind im Regelfall nicht als außergewöhnliche Belastungen absatzfähig, da es sich entweder um Kosten der privaten Lebensführung oder Werbungskosten handelt. Besondere Gründe, wie etwa Krankheitsfall oder Unfall, die einen Umzug verursachen, tragen zu einer außergewöhnlichen Belastung bei. Es ist selbstverständlich erforderlich, dass die medizinische Notwendigkeit durch ein amtsärtzliches Attest belegt wird.

Berufliche Veranlassung
Voraussetzung für einen Abzug von Umzugskosten ist die ausschließliche berufliche Veranlassung. Dies sind einige der wichtigsten beruflich veranlassten Gründe:

Umzüge innerhalb der politischen Gemeinde

  1. Wenn der Arbeitgeber den Umzug aus betrieblichen Gründen fordert.
  2. Wenn eine Werks- oder Dienstwohnung bezogen oder geräumt werden muss.
  3. Wenn die Entfernung zwischen Wohnung und Betrieb erheblich verkürzt wird (in einer Großstadt).
  4. Wenn sich durch den Umzug (auch nur zeitweise) die Fahrtzeit täglich um mindestens eine Stunde verringert. Fahrtzeitverringerungen von Ehegatten werden nicht zusammengerechnet
  5. Wenn durch den Umzug eine staatlich anerkannte doppelte Haushaltführung beendet wird.

Arbeitsplatzwechsel

  1. Wenn der Arbeitnehmer versetzt wurde, egal ob auf eigenen Antrag oder auf Anordnung, auch wenn im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatzwechsel der Umzug in das neu gebaute eigene Haus erfolgt.
  2. Wenn der Arbeitnehmer sich zurückversetzen lässt, aber nur, wenn sich dabei auch die Zeitspanne für die tägliche Fahrt zwischen Betrieb und Wohnung erheblich verringert.

Erstmaliger Antritt einer Arbeitsstelle

  1. Wenn der Arbeitnehmer eine Arbeitsstelle zum ersten mal Antritt.
  2. Wenn der Arbeitnehmer nach längerer Arbeitslosigkeit eine neue Stelle antritt.
  3. Wenn der Arbeitgeber seinen Betrieb verlegt und der Arbeitnehmer gezwungen war, ebenfalls nachzuziehen, um seinen Arbeitsplatz nicht zu verlieren.

Für Umzüge anlässlich eines Arbeitsplatzwechsels ist es für einen berufliche Veranlassung immer notwendig, dass sich durch den Umzug die Zeitaufwendung für die tägliche Fahrt zwischen Betrieb und Wohnung erheblich verringert und die verbleibende Wegezeit im Berufsverkehr als normal angesehen werden kann. Eine geringfügige Verringerung der Wegstrecke, zum Beispiel von 120 km auf 95 km, führt dabei nicht zu einer beruflichen Veranlassung.

Eine berufliche Veranlassung kann in Einzelfällen sogar durch private Motive überdeckt werden. Das gilt zum Beispiel, wenn die neue Wohnung oder das eigene Haus bezogen wird, weil sich die Familie vergrößert hat. Allerdings dürfte der Nachweis für eine solche schwerwiegende private Mitveranlassung dem Finanzamt schwer fallen.

Eine berufliche Veranlassung ist auch gegeben, wenn die Familie erst viele Jahre später an den Beschäftigungsort nachzieht.

Abzugsfähige Umzugskosten
Die entstandenen Umzugskosten werden nach den Regelungen im Bundesumzugskostengesetz steuerlich anerkannt. Diese Regelungen setzen sich zusammen aus einzelnen nachgewiesenen Umzugskosten, zum Beispiel sind dies Kosten für:

  1. Beförderung des Umzugsgutes.
  2. Wohnungssuche, auch Besichtigungen.
  3. Mietentschädigung.
  4. pauschale Vereinbarungen, zum Beispiel für Umzugsauslagen; werden jedoch höhere Einzelkosten nachgewiesen, sind diese abzugsfähig.
  5. Höchstbeträge, zum Beispiel für umzugsbedingte Umzugskosten.

Sonstige Umzugskosten
Zu den sonstigen Umzugskosten, die über Einzelbelege nachgewiesen werden können, gehören zum Beispiel:

  1. Zeitungsannoncen zur Wohnungssuche.
  2. Trinkgelder an das Umzugspersonal.
  3. Abbau- und Anschlusskosten von Herden, Öfen und Heizgeräten.
  4. Änderungen oder Erweiterungen von Installationen.
  5. Änderungen bisher verwendeter Elektro- und Gasgeräte.
  6. Anpassung von Antennen- und Fernsehanschlüssen.
  7. Ummeldegebühren, auch für PKW.
  8. neues KFZ-Kennzeichen.
  9. Kosten für das Umschreiben des Personalausweises.
  10. Vorhänge, soweit sie neu angeschafft oder geändert werden müssen, Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung, auch in Eigenleistung.
  11. Reinigung von Teppichböden.

Die Beschaffung und Erneuerung von Kleidung gehört nicht zu den Umzugskosten, außer, es wird klimabedingt bei Auslandsaumzügen neue Kleidung erstanden. Diese wird dann bis zu einem Betrag von 912,66 EUR anerkannt. Es kann auch ein zusätzlicher Ausstattungsbetrag in Höhe von 5.599,67 EUR für verheiratete, wenn der Ehegatte mit umzieht, oder 4.479,94 EUR für Ledige angesetzt werden.

Entstehen Maklergebühren beim beruflich veranlassten Umzug für den Kauf eines eigengenutzten Einfamilienhauses, können Sie diese Aufwendungen nicht als Werbungskosten abziehen. Die Maklergebühren rechnen sich zu den Anschaffungskosten des Grundstückes, die daher ggf. in die Bemessungsgrundlage für den 10e-Abzugsbetrag oder die Eigenheimzulage einfließen. Wird vom Arbeitgeber eine vorgesehene sind die durch die Aufgabe der Umzugsabsicht entstandenen Kosten und damit vergeblichen Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar.

Zusammenstellung abzugsfähiger Umzugskosten

  1. Aufwendungen für die Suche und Besichtigung von Wohnungen.
  2. Maklerkosten bei der Anmietung einer Wohnung (oder eines Hauses), auch wenn die Wohnungssuche erfolglos war.
  3. Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Wohnungssuche. Sie können mit 0,27 EUR pro gefahrenen Kilometer abgerechnet werden.

Transportkosten
Hierzu gehören die Kosten für einen Umzugsspediteur, die Mietkosten für einen LKW, inklusive Kraftstoffe.

Reisekosten
Hierzu gehören Transportkosten für Fahrten mit dem eigenen Fahrzeug, auch für mehrer Fahrten für 0,27 EUR pro gefahrenen Kilometer. Auch Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln gehören hierzu, ebenso wie Fahrten zur alten Wohnung, um diese zu renovieren.

Mietentschädigung
Immer dann, wenn für alte und neue Wohnung Miete gleichzeitig gezahlt wird, ist die Miete für die neue Wohnung bis Einzugstag, sowie die Miete für die alte Wohnung bis Auszugstag für maximal sechs Monate abzugsfähig.

Einmalige Beschaffungskosten
Für Kochherde, Öfen und Heizgeräte. Kochherd bis 230,08 EUR und für Mietwohnungen können Kosten für Öfen bis zu 163,61 EUR für jedes Zimmer angerechnet werden.
Zusätzlicher Unterricht für Kinder ist bis zu einem Höchstbetrag von 1296,63 EUR abzugsfähig.

Sonstige Umzugsauslagen
Es können für sonstige Umzugsauslagen Pauschalen geltend gemacht werden. Für Verheiratete sind dies 1031,79 EUR, für Ledige 515,89 EUR und für jede zusätzliche Person 227,52 EUR. Anstelle der Pauschalbeträge können auch die sonstigen Umzugskosten einzeln aufgelistet werden.

Die Neujahrsfalle bei der Eigenheimzulage beachten
Wenn eine zur Eigennutzung oder kostenlosen Überlassung vorgesehene Immobilie vor dem Ende eines Kalenderjahres angeschafft oder hergestellt wird, kann die Eigenheimzulage für das Jahr der Anschaffung oder Herstellung nicht in Anspruch genommen werden, weil es an der notwendigen Eigennutzung fehlt. Eine Nachholung in späteren Jahren ist nicht möglich. Der Steuerpflichtige kann in diesem Fall also die Zulage nur für insgesamt sieben Jahre in Anspruch nehmen.
Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für die Kinderzulage nach §9 Abs. 5 Eigenheimzulagengesetz. Auch die Kinderzulage i.H.v. 1.500 DM jährlich je Kind geht für ein Jahr verloren, wenn die Wohnung im Anschaffungs- oder Fertigstellungsjahr nicht bezogen wird.
Wenn der Bezug der Immobilie beim Kauf eines Eigentums nicht mehr im alten Jahr möglich ist, sollte im Vertrag vereinbart werden, dass Besitz, Nutzen und Lasten erst im neuen Jahr übergehen, da als Anschaffungszeitpunkt im Sinne des Eigenheimzulagengesetzes der Zeitpunkt des Übergangs von Besitz, Nutzen und Lasten gilt. Bei einem Neubau kann es dementsprechend zweckmäßig sein, die Fertigstellung bis zum Beginn des nächsten Jahres hinauszuschieben.
Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern nach objektiven Maßstäben zugemutet werden kann, sie zu benutzen. Geringfügige Restarbeiten, z.B. Malerarbeiten, die Verlegung eines Teils des Bodenbelags oder der Einbau der Küche schließen die Bezugsfertigkeit nicht aus. Auch auf die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde kommt es nicht an (H 44 EStR).